VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN 02/2022


 

1.     Allgemeines

Für alle mit uns abgeschlossenen Lieferverträge gelten die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen 04/2020. Der Einbeziehung von Einkaufs- oder anderen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch, wenn der Besteller auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, selbst wenn diese Abwehr- und/oder Ausschließlichkeitsklauseln enthalten und wir nicht erneut ausdrücklich widersprechen. Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen.

Unsere Bedingungen gelten auch ohne erneute Bezugnahme für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller

 

2.     Vertragsschluss, Angebote, Preise, Preisstellung und Zahlungsbedingungen

Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Abschlüsse und Vereinbarungen sind für uns erst mit deren schriftlicher Bestätigung oder Zusendung der Ware verbindlich. Eine Bestellung durch den Besteller ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.
Für unsere Lieferungen haben die vereinbarten Preise Gültigkeit. Diese verstehen sich als Netto-Bearbeitungspreise „ab Werk“, ohne Metallwert, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Angebotspreise sind für weitere Bestellungen nicht bindend.
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto oder spätestens nach 30 Tagen ohne jeglichen Abzug. Der abzugsfähige Skontobetrag wird in unseren Rechnungen als solcher ausgewiesen. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen gerät der Besteller 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Schecks und Wechsel nicht akzeptiert.
Wir sind berechtigt, die Ware erst nach Zahlung durch den Besteller auszuliefern, sofern der Besteller bei früheren Leistungen vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat oder noch Zahlungsrückstände aus diesen bestehen, oder die Zahlungsfähigkeit des Bestellers in Frage gestellt ist. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Lieferungen bis zur Leistung einer angemessenen Anzahlung oder einer entsprechenden Sicherheit zurückzuhalten. Leistet der Besteller keine ausreichende Vorauszahlung, Anzahlung oder Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Aufrechnungsrechte gegenüber unseren Zahlungsforderungen stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichem Vertragsverhältnis wie unser Zahlungsanspruch beruht.
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir - unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen - 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

3.     Kupferberechnung und Kupferbeistellung

Die Verrechnung der Kupfermenge erfolgt 1:1 zur Bearbeitungsmenge. Bei Vollpreisgeschäften wird das Kupfer – soweit nichts Anderes bestimmt - auf Basis der LME-Notierung gemäß Veröffentlichung vom Tage des Auftragseingangs, umgerechnet in EUR zum amtlichen Umrechnungskurs USD – EUR vom gleichen Tage, zuzüglich aktueller Kathodenprämie sowie 2% Bezugskosten und 6,5% Verarbeitungszuschlag. Ist eine Kupfer-Eindeckung auf Basis der LME-Notierung nicht möglich, wird der Beschaffungspreis zuzüglich der vorgenannten Aufschläge in Ansatz gebracht.

Bei Kupferbeistellung durch den Besteller muss die der Auftragsmenge entsprechende Kupfermenge in Form von Kupferkathoden (nur LME-registrierte Marken Grade A) vier Wochen vor dem geplanten Liefertermin für uns frei verfügbar sein. Verspätete oder mengenmäßig unzureichende Beistellung führt zu Verzögerungen der Liefertermine.

 

         

Steht am Liefertage Kupfer nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, können wir die Fehlmenge zu o.g. Vollpreis-Konditionen berechnen.

 

4.     Verpackungs- und Transporthilfsmittel

Mehrweg-Verpackungsmittel wie Spulen, Behälter, Kisten, Wechselrahmen, Trennlagen sowie Fixiergitter werden bei Lieferung in Rechnung gestellt und nach für uns kostenloser Rücksendung bei einwandfreiem Zustand mit 90% ihres Rech-nungswertes wieder gutgeschrieben.

 

5.     Eigentumsverhältnisse; Eigentumsvorbehalt

Bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen gegen den Besteller einschließlich Nebenkosten bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berech-tigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzu-nehmen und zu verwerten; der nach Abzug der angemessenen Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers angerechnet.

Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sachgerecht und pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Er ist auf Verlangen insbesondere ver-pflichtet, diese auf eigene Kosten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern.

Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage (§ 771 ZPO) zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstan-denen Ausfall.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen die Abtretung an.

Der Besteller bleibt zur treuhänderischen Einziehung der Forderung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgan-ges berechtigt. Die Einziehung hat auf ein von den sonstigen Geschäftskonten separiertes Bankkonto zu erfolgen, das treu-händerisch für uns geführt wird. Der Besteller hat alle erforder-lichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, damit die Zah-lung des Dritten nicht auf ein anderes Konto erfolgt. Der Bestel-ler ist verpflichtet, vereinnahmte Beträge aus den abgetretenen Forderungen an uns abzuführen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Einrichtung eines treuhänderisch gebundenen Kontos für die von ihm eingezogenen Fremdgelder nachzuweisen.

Die Berechtigung des Bestellers zum Forderungseinzug erlischt, wenn wir sie schriftlich widerrufen, der Besteller sei-nen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird, oder wenn er seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung selbst einzuzie-hen. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle zum Einzug erforder-lichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unter-lagen auszuhändigen. Der Besteller ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern diese Abtretung mitzuteilen.

Führt der Besteller vereinnahmte Beträge aus abgetretenen Forderungen nicht unverzüglich an uns ab, ist er verpflichtet, diese treuhänderisch und unentgeltlich für uns zu verwahren.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kauf-sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sa-che gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

 


 


 

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

6.     Gefahrübergang

Der Gefahrübergang auf den Besteller tritt ein, wenn die zu liefernde Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten übergeben wurde (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) oder abholbereit gemeldet ist. Erfolgt die Lieferung/Abholung verspätet aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens mit dem Zeitpunkt über, zu dem die Ware vereinbarungsgemäß unser Werk verlassen hätte.

Der Gefahrübergang bleibt von allen Vereinbarungen über die Tragung der Frachtkosten, wie z.B. "frei Haus", unberührt.

 

7.     Lieferung und Lieferzeit, Liefer- und Annahmeverzug

Vorgaben und Spezifikationen des Bestellers für die von uns hergestellte Ware finden nur Berücksichtigung, wenn dies von uns schriftlich bestätigt wird.
Der Beginn einer Lieferfrist oder der Eintritt einer verein-barten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und kauf-männischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsge-mäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
Alle Angaben zu Liefertermin und -menge gelten vorbehalt-lich rechtzeitiger und ausreichender Rohmaterialverfügbarkeit.
Teillieferungen behalten wir uns vor, wenn die Teilliefe-rung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestim-mungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entste-hen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kos-ten bereit).
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% des bestellten Lieferumfanges sind zulässig und können nicht beanstandet werden.
Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so sind Ansprüche des Bestellers auf den Ersatz des Verzugsschadens auf einen Betrag in Höhe von 5% des Bearbeitungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 50% des Bearbeitungswertes beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Ver-tragspflichten (sog. Kardinalpflichten) beruht. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfül-lung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte.
Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinaus-gehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
Vom Vertrag kann der Besteller – unbeschadet des Vorlie-gens der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwen-dungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

 

8.     Überlassene Unterlagen und Muster

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen (z.B. Berechnungen, Zeich-nungen, technische Daten, Muster) behalten wir uns Eigentums- und

         

Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche Zustimmung. Der Besteller ist ver-pflichtet die Unterlagen auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden.
Sind dem Besteller vorab Muster des Vertragsgegenstan-des zur Verfügung gestellt worden, so handelt es sich hierbei um bloße Ausfallmuster, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Aufgrund unvermeidbarer technischer Gegeben-heiten bei der Produktion können die Eigenschaften der gelie-ferten Ware innerhalb bestimmter Toleranzen von den Parame-tern der Ausfallmuster abweichen. Solche Abweichungen stel-len keinen Mangel der Lieferung dar.

 

9.     Mängelgewährleistung; Verjährung

Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB ordnungsgemäß durch schriftliche Anzeige der festge-stellten Mängel nachgekommen ist. Transportschäden bzw. fehlende Mengen können nur anerkannt werden, wenn diese sofort bei Empfang angezeigt wurden.
Rügt der Besteller Mängel der gelieferten Ware, so be-gründet dies ein Recht zur Zurückbehaltung der Zahlung nur dann, wenn das Vorhandensein der Mängel rechtskräftig fest-gestellt ist oder von uns bestätigt wird. Die zurückbehaltene Zahlung muss in einem angemessenen Verhältnis zu den auf-getretenen Mängeln stehen.
Soweit vom Besteller nicht anders vorgegeben, richten sich Beschaffenheit und Prüfungen unserer Produkte nach den DIN-Vorschriften des VDE, Normreihen 60317 und 60851. Ab-weichende Spezifikationen, Vorgaben oder Normen des Bestel-lers haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
Mängelrügen können nur berücksichtigt werden, wenn uns Proben der beanstandeten Lieferung unter Angabe der Lieferscheinnummer zur Prüfung zur Verfügung gestellt werden. Die Proben dürfen durch den Besteller nicht be- oder verarbei-tet worden sein.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist uns stets in erster Linie die Gelegenheit zur Nacherfüllung gem. § 439 BGB zu geben, und zwar nach unserer Wahl in Form der Beseiti-gung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sa-che. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt die Nacherfüllung aus anderen Gründen fehl, ist der Besteller wahlweise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
Die im vorstehenden Absatz bezeichneten Mängelansprü-che bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beein-trächtigung der Brauchbarkeit. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in Nr. 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Mängelgewährleistungsansprüche verjähren in zwölf Mo-naten. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleis-tungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Bestel-ler abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbe-dingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen uns gehemmt.

 


 


 

10.   Anwendung und Verwendungszweck unserer Produkte

Die vorstehend geregelte Gewährleistung gilt nur für die Beschaffenheit und Qualität der Ware. Sofern nichts anderes vereinbart ist, leisten wir keine Gewähr dafür, dass die Ware für den vom Besteller vorgesehenen Zweck geeignet ist. Eine Beratung des Bestellers bezüglich einer solchen Eignung und/oder der weiteren Be- oder Verarbeitung der Ware für ei-nen bestimmten Anwendungszweck übernehmen wir nicht, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

 

11.   Schadensersatz bei Verschulden; Gesamthaftung

Der Besteller kann nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit von uns Schadensersatz verlangen. Wir haften nicht für mangelbedingte Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; wir haften zudem nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermö-gensschäden des Bestellers. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz und Auf-wendungsersatz als in Nrn. 7 und 9 sowie in dieser Regelung vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gel-tend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht für An-sprüche, die gem. §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Haftung für fehlerhafte Produkte gegen uns geltend gemacht werden, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und von Kardinalpflichten (s. o. Nr. 7) sowie dann nicht, wenn wir die Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder für de-ren Haltbarkeit übernommen haben. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Ver-trags-pflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorher-sehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Le-bens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Für den Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000,- EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Ange-stellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

12.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Sind beide Parteien eines Vertrages Kaufleute, so ist der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten der Sitz der HEERMANN GMBH. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet aus-schließlich deutsches Recht Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

 

13.   Verbindlichkeit des Vertrages

Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinba-rungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lie-ferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirk-sam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt Der Besteller ist damit einverstanden, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzt wird, die der unwirk-samen Bestimmung von ihrem wirtschaftlichen und vertragli-chen Sinn her möglichst nahe kommt.

 

 

           

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